Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person des Vertrauens ausgewählt und bevollmächtigt werden, ganz bestimmte Angelegenheiten regeln zu können. Diese Person, welche ausgewählt wurde, ist durch diese Vollmacht dann der gesetzliche Vertreter. Die Bevollmächtigung kann sich auf unterschiedliche Angelegenheiten beziehen, sie kann aber auch nur auf einzelne Punkte beschränkt werden, wie zum Beispiel allein auf die finanziellen Angelegenheiten. Hat man keine Vorsorgevollmacht erteilt, wird durch das Gericht eine Person ausgewählt, welche sich in einem Krankheitsfall um die Belange kümmert. Das wird als Betreuungsverfahren bezeichnet.
Es wird dringend empfohlen, eine umfassende Vorsorgevollmacht auszustellen, möchte man verhindern dass ein gerichtliches Vorsorgeverfahren in Kraft tritt. Es muss keine notarielle Beurkundung erforderlich sein. Aber es sollte in jedem Fall eine schriftliche Vorlage geben, da eine mündliche Seitens des gewählten Vertreters schwer zu beweisen ist ob er wirklich der Bevollmächtigte ist.
Ausgestellt werden kann eine Vollmacht nur, wenn diese Person auch geschäftsfähig ist. Die Vollmacht ist ja für den Fall gemacht wenn keine Geschäftsfähigkeit mehr besteht und Dinge nicht mehr selbstständig geregelt werden können. Aus diesem Grund empfiehlt es sich das diese Vollmacht rechtzeitig ausgestellt wird. Zu früh kann es niemals sein eine solche Vollmacht auszustellen.
Diese Vorsorgevollmacht kann auch jederzeit widerrufen werden und dies auch mündlich, sollte sich herausstellen, dass die Person die man ausgewählt hat nicht mehr das persönliche Vertrauen genießt. Dann ist es aber ratsam das man sich die erteilte Vollmacht zurückgeben lässt. Man hat auch die Möglichkeit mehrere Personen zu bestimmen und für diese die Vollmachten auszustellen. Mit diesen Vollmachten hat man die Möglichkeit jeder Person einen Bereich zu erteilen, oder man erteilt die gleichen Aufgaben an unterschiedliche Personen.
Eines sollte in jedem Fall beachtet werden. eine Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie auch bekannt ist. Vor allem muss das Betreuungsgericht darüber aufgeklärt werden, das eine Vorsorgevollmacht besteht oder ob eine Betreuung eingerichtet werden muss. Für diesen Fall gibt ein Vorsorgeregister und dieses wird geführt von der Bundesnotarkammer. In diesem Vorsorgeregister kann auch online über das Internet eine Registrierung vorgenommen werden. Sollte eine dringende Krankenhausbehandlung durchgeführt werden müssen, dann kann dem behandelnden Arzt über das Betreuungsgericht und über einen geschützten Zugang die zu betreuende Person mitgeteilt werden und der Arzt hat die Möglichkeit sich mit dieser Person in Verbindung zu setzen.
Etwas sei noch zu bemerken, da es oftmals vorkommt, das die Vorsorgevollmacht in Verbindung gebracht wird mit einer Patientenverfügung, kann der Eindruck entstehen das es sich hierbei nur um die Vollmacht im medizinischen Bereich geht. Das ist aber nicht der Fall. Die Vorsorgevollmacht betrifft alle Bereiche um die sich gekümmert werden muss. Hat man eine Person seines Vertrauens, dann sollte man eine Vorsorgevollmacht ausstellen und diese für die betreffende Person erteilen.
Vorlagen für die Vorsorgevollmacht kann sich jeder im Internet downloaden und ausdrucken. Oder man bekommt diese Vorlagen auch bei einem Notar. Ansonsten ist diese Vollmacht auch selber zu erstellen und der Person auszuhändigen, die man als Betreuer ausgesucht hat. Um Zweifel an der Vollmacht auszuschließen ist es möglich einen Rechtsanwalt oder eine Anwältin hinzuzuziehen welche eventuelle Fragen beantworten kann oder bei dem erstellen der Vollmacht behilflich ist. Hat man keinen Rechtsanwalt oder Notar besteht auch die Möglichkeit sich direkt an das Betreuungsgericht zu wenden.