Sterbegeld und Erstattung

Fast täglich hört man davon in den Nachrichten, es sind Meldungen wie diese Bauarbeiter verunglückt oder LKW-Fahrer bei Verkehrsunfall getötet. Es handelt sich bei diesen Fällen nicht nur um tragische Unfälle, es sind vielmehr Arbeitsunfälle. Für die Angehörigen der Betroffenen stellt sich natürlich neben dem menschlichen Leid, schnell die Frage nach der finanziellen Versorgung. Grundsätzlich gilt, wer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgeht ist auch entsprechend versichert. Zum Versicherungsumfang gehören hierbei auch die Angehörigen. Kommt es jetzt zum schlimmst möglichen Ereignis, einem tödlichen Arbeitsunfall, sind die Angehörigen versorgt. In welchem Umfang die Angehörigen versorgt sind, kann man nachfolgend erfahren.

So sind Angehörige versorgt

Stirbt ein Arbeitnehmer und handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall, erhalten die Angehörigen Sterbegeld. Anspruchsberechtigt auf Sterbegeld sind neben der Witwe oder den Witwer, auch die Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und frühere Ehegatten. Nicht nur aber dieser Personenkreis kann Anspruchsberechtigt sein, auch Verwandte können als Anspruchsberechtigt gelten. Meist ist der Fall, wenn kein Ehegatte, keine Kinder oder Geschwister vorhanden sind. Dann können auch andere Verwandte einen Anspruch haben. Die Höhe vom Sterbegeld ist abhängig vom letzten Verdienst des Arbeitnehmers und beträgt maximal ein Siebtel davon. Die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten erfolgt über die Gesetzliche Unfallversicherung, diese ist auch für die Anerkennung zuständig.

Das sind die weiteren Leistungen

Doch neben dem Sterbegeld, gibt es auch noch weitere Leistungen. Dazu gehört zum Beispiel die Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten. Ausbezahlt werden diese Kosten an die Person, die die Überführungs- und Bestattungskosten übernehmen. Dies gilt auch, wenn kein Anspruchsberechtigter auf Empfang von Sterbegeld und der Übernahme von Überführungs- und Bestattungskosten vorhanden ist. Wobei die Höhe der Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten begrenzt ist. So werden maximal die Kosten in Höhe eines Siebtels des letzten Einkommens übernommen. Diese Regelung über die maximale Höhe der Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten entspricht somit der Verfahrensweise wie beim Sterbegeld.

Maßgabe Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Nicht jeder Arbeitnehmer der während seiner beruflichen, seiner versicherten Tätigkeit nachgeht, bekommt auch eine Leistung. Es muss sich also um einen Arbeitsunfall oder um eine anerkannte Berufskrankheit handeln, wenn man Anspruchsberechtigt sein möchte. Den Leistungen wie das Sterbegeld oder die Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten, werden von der gesetzlichen Unfallversicherung nur gewährt, wenn auch ein Zusammenhang besteht. Ein typischer Fall bei dem zum Beispiel kein Zusammenhang zwischen dem Tod und der versicherten Tätigkeit besteht, ist der Herzinfarkt. Verstirbt ein Arbeitnehmer während der Arbeit an einem Herzinfarkt, wird dies in der Regel von Unfallversicherung nicht als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit anerkannt. Dies hat natürlich auch für die Angehörigen große Folgen. So ist man als Angehöriger weder Anspruchsberechtigt auf ein Sterbegeld, noch auf die Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten durch die Versicherung. Die Angehörigen müssen diese Kosten dann selbst tragen, sofern keine privatrechtliche Versicherung, wie zum Beispiel eine Sterbeversicherung oder eine private Unfallversicherung vorhanden ist.

Hier kann man die Rechtslage nachlesen

Wer die Regelungen zum Sterbegeld oder die Übernahme der Überführungs- und Bestattungskosten mal nachlesen möchte, kann dies jederzeit im Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter dem Paragraphen §64 tun. In diesem Sozialgesetzbuch findet man auch eine Vielzahl an weitere Informationen, zum Beispiel was der Gesetzgeber unter einem Arbeitsunfall oder unter einer Berufskrankheit versteht und was nicht.

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