Beamtenversorgung – Pension

Ein regelmäßig ausbezahltes Einkommen, welches sehr oft als Alterversorgung dient, wird als Pension, Rente oder Ruhegehalt bezeichnet.

Zu den Altersversorgungssystem sui generis zählen die Beamtenversorgung sowie die Soldatenversorgung. Dem entgegen stehen die gesetzliche Rente, die betriebliche Altersversorge, die Zusatzversorgung des öffentlichen Dientes und weitere Systeme zur Absicherung im Alter. In Deutschland wird die Altersversorgung für Beamte im Gesetz über die Versorgung der Beamte und Richter des Bundes geregelt.

Die Ruhegehaltberechtigten

Zu der Altersversorgung zählt die Pension und wird an Richter, Beamte, Pfarrer, Kirchenbeamte, Berufssolsaten und anderen Personen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, sobald diese das Pensionalters erreicht haben. Das Ruhegehalt enthält ein Ruhestandsbeamter, wenn diese Person die Voraussetzungen des § 4 (1) Beamtenversorgungsgesetzt erfüllt.

Von den zwei folgenden Voraussetzungen muss mindestens eine erfüllt werde.
1. Voraussetzung: Vor dem Eintritt in den Ruhestand muss mindestens eine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet worden sein.
2. Voraussetzung: Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt durch eine Dienstunfähigkeit, welche infolge einer Beschädigung bei der Ausübung oder auch aus Veranlassung des Dienstens und ohne grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist.

Wenn das Beamtenverhältnis also nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand, sondern auch die Entlassung endet, erhält der Beamte kein Ruhegeld. In diesem Fall wird die jeweilige Person in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Ausnahme hiervon ist jedoch das für den Bund und für einige Bundesländer eingeführte Altersgeld.

Die Höhe der Pension
In jedem vollen Dienstjahr, in welcher in beamteter Beschäftigter Vollzeit gearbeitet hat, erhöht sich der individuelle Anspruch auf das Ruhegehalt um den Wert von 1,79375. Nach insgesamt 40 Jahren ist somit der höchstmögliche Wert von 71,75 erreicht. Dieser erreichte Wert stellt eine Prozentzahl dar, mit welcher der aktuell gültige Bezügeanspruch des aktiven Beamten derselben Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe multipliziert wird. Somit wird der zustehende Anspruch errechnet. Stehen Teile des Familienzuschlages dem Beamten zu, werden diese ebenfalls gekürzt.

Arbeitet der beamtete Beschäftigte nur in Teilzeit vermindert sich der Jahressatz von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Zudem können Zeit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, welcher nicht im Rahmen eines Beamtenverhältnis geleistet wurde, bei der Berechnung des Faktors anerkannt werden. Zudem gibt es auch Zurechnungszeiten, wenn ein Beamter vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig war.

Wenn keine Dienstunfähigkeit vorliegt und der Beamte auf eigenen Wunsch vor Ablauf des 65. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt wird, werde dessen Ansprüche um 3,6 Prozent pro Jahr des vorzeitgen Austritts gekürzt.

Besitzt der Beamte zudem auch noch Ansprüche auf eine Rente aus der gesetztlichen Rentenversicherung, wird diese ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet. Dadurch wird eine Überversorgung verhindert.

Die Mindesversorgung
Um die Unabhängigkeit des Beamten zu unterstützen und um der Alimentationspflicht nachzukommen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz eine Mindestversorgung sowie ein Unfallruhegehalt vor. Bei einem Dienstunfall, welcher auch gleichzeitig zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter der Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindesruhegehaltssatz auf mindestens 66,67 Prozent erhöht. Jedoch darf der maximale Wert der erreichnabren Versorgung nicht überschritten werden.

Altersgeld
Bundesbeamte, welche auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind, haben jedoch Anspruch auf Altersgeld. Dennoch müssen sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Dienstherren eine Erklätung abgegeben haben, dass sie anstelle der Nachversicherung in einer gesetztlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen werden. In ihrem Landesbeamtenversorgungsgesetzt haben die Länder Hamburg, Hessen, Niedersachsen und auch Baden-Württemberg ähnliche Regelungen eingeführt.

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